Bundesverfassungsgericht: Versagung des Verheiratetenzuschlags für Lebenspartner ist verfassungsrechtlich zulässig.
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| Jörg van Essen (MdB, Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion) |
Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Versagung des Verheiratetenzuschlags für Lebenspartner verfassungsrechtlich zulässig ist, erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion JÖRG VAN ESSEN:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bedauerlich. Das Gericht vertritt die Auffassung, die Begünstigung verheirateter Beamter finde ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG und dem dort enthaltenen besonderen Schutz von Ehe und Familie. In seinem Grundsatzurteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht 2002 noch entscheiden, dass sich aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, kein Gebot herleiten lasse, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, die notwendigen rechtlichen Erweiterungen im Lebenspartnerschaftsgesetz vorzunehmen. Ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten für Lebenspartner ist über die Rechsprechung nicht zu erreichen. Der Gesetzgeber muss daher die dringend notwendigen Änderungen im Steuerrecht, im Adoptionsrecht und im Beamtenrecht selbst vornehmen. Hier sind sowohl der Bundestag, wie auch die Landtage in der Pflicht. Bei der Reform der Erbschaftssteuer wird sich zeigen, ob die Koalition bereit ist, Lebenspartner in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert für Lebenspartner bei der Erbschaftssteuer hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungen, der Steuerklassen, der persönlichem Freibeträge, des besonderen Versorgungsfreibetrages und der vermögensrechtlichen Auswirkungen die gleichen Regelungen wie bei Ehegatten.
Zu hoffen bleibt auch, dass aufgrund des Votums des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshofs Colomer von Europa aus eine neue Dynamik zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften zu erwarten ist. Er vertritt die Auffassung, dass die Benachteiligung von Eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern bei der Hinterbliebenenrente in Deutschland gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie verstößt.
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