Verwaltungsgericht Karlsruhe klärt
 |
|
Keine Zusatzrechte können sich Ausländer von so genannten "Homo-Ehen" versprechen. Dies gilt auch dann, wenn sie im benachbarten Ausland geschlossen wurden, so urteilten die Richter des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe am vergangenen Freitag.
Sie wiesen die Klage eines Taiwanesen gegen die Stadt Pforzheim zurück, der in Holland einen Niederländer geheiratet und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach EU-Recht beantragt hatte. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Begriff "Ehegatte" nach EU-Vorschrift von den Rechtsvorstellungen in allen Mitgliedsstaaten abhängen würde. In den überwiegenden Staaten der EU - mit Ausnahme von Belgien und Holland - sei eine gleichgeschlechtliche Ehe allerdings nicht möglich. Der neue Ehepartner werde im Sinne des EU-Rechtes also nicht zum "Ehegatten".
In der Bundesrepublik können gleichgeschlechtliche Paare nicht mehr als eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" eingehen, weshalb die von den beiden Männern in den Niederlanden eingegangene Ehe von den deutschen Richtern "aufenthaltsrechtlich" wie die "eingetragene Lebenspartnerschaft" angesehen werden.
Aufgrund der "grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Falls" ließ das Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Berufung und Sprungrevision gegen ihr Urteil zu.
|