Höhere Steuer und niedrigere Freibeträge
- die Benachteiligung homosexueller Paare gegenüber Eheleuten beim Erben verstößt laut Verfassungsgericht gegen das Grundgesetz. Die Begründung: Auch Schwule und Lesben erwarten, den Lebensstandard halten zu können, falls ihr Partner stirbt.
Gleichgeschlechtliche Paare dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen, heißt es in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
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